Ratgeber für Juristen
PKV für Juristen: Die Versorgungswerk-Lücke bei der Krankenversicherung im Alter
Ein weit verbreiteter Ratschlag lautet: Wer privat versichert ist, sollte im Alter zur gesetzlichen Krankenversicherung zurückkehren, weil es dort einen staatlichen Zuschuss gibt. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Versorgungswerk gilt dieser Ratschlag in den meisten Fällen nicht – aus einem Grund, der in kaum einer allgemeinen Beratung vorkommt.
Das Versorgungswerk zahlt keinen Zuschuss – nie
Wer als Angestellter in der gesetzlichen Rentenversicherung war und dort eine Rente bezieht, erhält im Ruhestand einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zur Krankenversicherung – aktuell rund die Hälfte des Beitrags. Diese Regel prägt viele pauschale Ratschläge zur Frage gesetzlich oder privat.
Für Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks, wie es für Rechtsanwälte verpflichtend ist, gilt sie nicht. Das Versorgungswerk zahlt grundsätzlich keinen Zuschuss zur Krankenversicherung – weder zur gesetzlichen noch zur privaten. Diese Beiträge tragen Sie im Ruhestand vollständig selbst, unabhängig davon, für welche Absicherung Sie sich entscheiden.
Warum die Krankenversicherung der Rentner für viele Juristen keine Option ist
Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die sogenannte Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – einen Status, der günstiger ist als eine freiwillige Mitgliedschaft. Der Zugang ist an zwei Bedingungen geknüpft: einen eigenen Anspruch auf eine gesetzliche Rente, und mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert gewesen zu sein – die sogenannte Vorversicherungszeit.
Wer nach dem Referendariat direkt in die Anwaltschaft und damit ins Versorgungswerk gewechselt ist, erfüllt diese Voraussetzungen häufig nicht. Ohne KVdR bleibt bei gesetzlicher Krankenversicherung im Alter nur die freiwillige Mitgliedschaft – und die rechnet sich anders.
Freiwillige Mitgliedschaft: Warum dabei jedes Einkommen zählt
Innerhalb der KVdR werden Beiträge im Wesentlichen nur auf die gesetzliche Rente erhoben. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft zieht die Krankenkasse dagegen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit heran: die Versorgungswerksrente ebenso wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder andere Alterseinkünfte – bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Für Kanzleiinhaber und Partner mit mehreren Einkommensquellen im Ruhestand kann die freiwillige GKV-Mitgliedschaft im Alter zu einer der teuersten verfügbaren Optionen werden – ganz ohne den Zuschuss, den viele bei diesem Vergleich unterstellen.
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Beitragsbemessungsgrenze GKV 2026 – bis hierhin zählt bei freiwilliger Versicherung jedes Einkommen
Was das für Ihre PKV-Entscheidung heute bedeutet
Das gängige Gegenargument gegen die private Krankenversicherung – „im Alter wird die gesetzliche durch den Zuschuss wieder günstig" – greift bei Versorgungswerk-Mitgliedern in vielen Fällen nicht. Weder GKV noch PKV bringen automatisch eine staatliche Entlastung im Ruhestand.
Damit verschiebt sich die eigentliche Frage: nicht ob Zuschuss oder nicht, sondern wie sich die Beitragslast im Alter unabhängig von einem Zuschuss planen lässt. In der PKV lässt sich das über den gesamten Erwerbsverlauf gezielt gestalten, etwa über zusätzliche Altersrückstellungen in einkommensstarken Jahren. Ob und in welcher Höhe das für Sie sinnvoll ist, hängt von Kanzleiform, Erwerbsbiografie und einer möglichen anteiligen DRV-Rente ab.